
Allgemeine Geschäftsbedingungen der poin.t software and electronic media GmbH
Stand: Mai/2011
1. Geltungsbereich:
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der poin.t software and electronic media GmbH (nachstehend: poin.t) in der vorliegenden Fassung gelten ab dem 01.05.2011 und bis zur Veröffentlichung einer abweichenden Fassung.
1.2. Nachdem poin.t sich ausschließlich an Kunden wendet, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, gelten die nachstehenden AGB ausschließlich für Vertragsbeziehungen mit Nicht-Verbrauchern.
1.3. Soweit poin.t nicht selbst Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, beschränkt sich die Rechtsposition von poin.t auf die eines Händlers. Poin.t kann seine gegenüber dem Hersteller bestehenden Garantieansprüche an den Kunden erfüllungshalber oder an Erfüllung Statt abtreten. Im Zweifel gilt die Abtretung an Erfüllung Statt. Mit Abschluss des Kaufvertrages nimmt der Kunde die Abtretung an.
1.4. Die AGB der poin.t gelten für alle Rechtsgeschäfte, mit welchen poin.t Leistungen oder Ware anbietet und verkauft. AGB des Kunden gelten nur dann, wenn diese von poin.t ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. In diesem Falle gelten die AGB der poin.t ergänzend zu den AGB des Kunden.
2. Vertragsschluss:
2.1. Die gegenseitigen Verpflichtungen von poin.t und dem Kunden ergeben sich aus dem in Schriftform zu vereinbarenden Vertrag. Von poin.t dem konkreten Kunden unterbreitete Angebote binden poin.t nur innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist. Annahmeerklärungen des Kunden, die inhaltlich vom Angebot der poin.t abweichen oder nach Ablauf der Bindungsfrist eingehen, gelten als Angebot des Kunden an poin.t zum Abschluss des Vertrages zu geänderten Konditionen.
2.2. Allgemeine Veröffentlichungen und Werbung durch poin.t stellen kein Angebot dar, sondern eine invitatio ad offerendum und sind stets freibleibend zu verstehen.
2.3. Inhalt des Vertrages werden nur die schriftlich im Angebot zugesagten Leistungen und Spezifikationen, soweit es sich nicht um Standard-Programme ohne spezielle Adaption an die Bedürfnisse des Kunden handelt. Insoweit gelten nur die in den von poin.t dem Kunden in Form von Werbematerial oder Handbüchern zur Verfügung gestellten Spezifikationen eines Standard-Programms als vereinbart und geschuldet.
2.4. Soweit poin.t zur Lieferung von Software verpflichtet ist, so erwirbt der Kunde ausschließlich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software an der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen und Speicherung auf der vereinbarten Anzahl von Servern. Poin.t bleibt Eigentümer des in der Software verkörperten geistigen Eigentums mit allen Urheberrechten. Insbesondere gilt hinsichtlich der Nutzbarkeit gelieferter Software die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahl der Arbeitsplätze und Server, von denen aus gleichzeitig mit der Software gearbeitet werden kann, als bindend für die Vertragsparteien. Dem Kunden ist die Weitergabe der von poin.t gelieferten Software an Dritte untersagt, gleich in welcher Form und aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, poin.t willigt hierin ein.
2.5. Soweit ein Pflichtenheft des Kunden zur Adaption der Software vorliegt, so wird dessen Inhalt nur Bestandteil des Vertrages, wenn das Pflichtenheft vor Vertragsschluss vorgelegt wird und poin.t die hierin spezifizierten Leistungsmerkmale ausdrücklich zusichert.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen. Vorvertragliche Vereinbarungen werden nur dann Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen, wenn sie von poin.t schriftlich bestätigt wurden.
3.2. Soweit für die Erbringung der Leistung durch poin.t eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, so verlängert sich eine vereinbarte Frist zur Erbringung der Leistung durch poin.t um die durch die mangelnde Mitwirkung des Kunden entstehende Verzögerung.
3.3. Befindet sich der Kunde mit der Mitwirkung bei der Abnahme der Leistung im Verzug, so kann poin.t den vereinbarten Leisungspreis ohne Abzug zu dem Zeitpunkt fällig stellen, zu dem die Leistung ohne die durch den Kunden verursachte Verzögerung bei regelmäßigem Geschäftsgang erbracht worden wäre. Dem Kunden steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Leistungen oder Teilleistungen zu, die aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können.
3.4. Poin.t ist bei der Erfüllung der Verpflichtungen zu Teilleistungen berechtigt. Werden Teilleistungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erbracht, so gelten die Teilleistungen als jeweils rechtlich selbständig und hierfür fällige Entgelte können in Form von angemessenen Abschlagszahlungen fällig gestellt werden.
3.5. Die im Vertrag vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen unabwendbaren Fällen höherer Gewalt, auf die poin.t keinen Einfluss hat.
3.6. Gerät poin.t in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Die Beweislast für die Schadensverursachung und die Höhe des Verzugsschadens liegt in jedem Fall beim Kunden.
3.7. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wobei die Leistungsgefahr auf den Kunden mit Übergabe an den Frachtführer/Zustelldienst übergeht.
4. Preise und Zahlungen
4.1. Alle Preisangaben in Angeboten, Boschüren oder sonstigen Veröffentlichungen der poin.t verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19%), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt ist.
4.2. Standard-Programme und Support-Pakete werden zu Festpreisen abgegeben. Schulungen, Installationen und Programm-Adaptionen, sowie die Erbringung individueller Leistungen nach Kundenwunsch werden zum vereinbarten Stundenpreis abgegeben. Der jeweils gültige Stundenverrechnungssatz ergibt sich aus dem Vertrag.
4.3. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Support-Verträgen) kann poin.t das geschuldete Entgelt um 5 % pro Jahr der Laufzeit einmal jährlich anpassen. Jeweils nach Anpassung des Entgelts hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches er binnen einem Monat nach Fälligstellung des zu zahlenden Betrages ausüben kann.
4.4. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung für erbrachte Leistungen/Teilleistungen binnen 14 Tagen nach Erhalt auszugleichen.
4.5. Kommt der Kunde mit der Zahlung auf eine fällig gestellte Rechnung in Verzug, so hat er als pauschalierten Schadensersatz ab Verzugsbeginn einen Verzugszins in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB jährlich zu zahlen. Poin.t bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens vorbehalten. Soweit die Leistung von poin.t noch nicht vollständig erbracht ist, so steht poin.t während der Zeit des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht an noch nicht erbrachten Teilleistungen zu.
4.6. Ab Verzugseintritt hat der Kunde alle notwendigen Kosten einer sach- und fachgerechten Rechtsverfolgung durch poin.t zu tragen. Dies gilt insbesondere auch bei Lieferungen und Leisungen in das Ausland und unabhängig von eventuell anders lautenden rechtlichen Bestimmungen am Leistungsort.
4.7. Zahlungen sind grundsätzlich unbar zu erbringen. Barzahlungen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Geschäftsführers von poin.t zulässig. Poin.t akzeptiert insoweit alle Formen des unbaren Zahlungsverkehrs mit Ausnahme von Wechseln.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge und aller Nebenkosten, wie z.B. Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten, bleiben gelieferte Waren und Programme Eigentum der poin.t. Dem Kunden ist die Nutzung gelieferter Software im Rahmen des vereinbarten Lieferumfangs erlaubt, solange poin.t der Nutzung nicht ausdrücklich widerspricht.
5.2. Poin.t behält sich vor, Software, die vom Kunden unberechtigt genutzt wird, für die weitere Nutzung zu sperren. Dies gilt sowohl für Software, die noch im Eigentum von poin.t steht und trotz Untersagung benutzt wird, als auch für Programme, die von nicht oder nicht mehr genehmigten Arbeitsplätzen oder Servern aus genutzt werden.
6. Sachmängel:
6.1. Grundlage der von poin.t zu liefernden Software ist die Leistungsbeschreibung, die von poin.t in einer dem Kunden mit Wissen und Wollen von poin.t zugänglichen Publikationsform zugänglich gemacht wird. Unerhebliche Abweichungen der Software von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Dies gilt auch für Abweichungen, die sich aus der laufenden Weiterentwicklung der Software ergeben, es sei denn, durch diese Weiterentwicklungen wird eine ursprünglich für den Kunden nutzbare Software in ihrer Nutzbarkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt. Poin.t weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine absolut fehlerfreie Software herzustellen.
6.2. Eine Sachmängelhaftung ist ebenfalls ausgeschlossen für nicht reproduzierbare oder anderweitig nicht nachweisbare Funktionsfehler der Software.
6.3. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Weitergehende Haftung wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch poin.t bleiben hiervon unberührt.
6.4. Werden vom Kunden angebliche Mängel der Software gemeldet, die sich nach Überprüfung durch poin.t nicht als solche bestätigen, so ist poin.t berechtigt, hierdurch entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Es gelten die branchenüblichen Stundenverrechnungssätze als vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen konnte, dass es sich nicht um einen Mangel der Software handelte.
6.5. Poin.t leistet keinerlei Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit nicht ausdrücklich von poin.t als geeignet beurteilten Softwareprogrammen fehlerfrei interagiert. Insbesondere sind Ansprüche wegen Schäden, die durch die Nutzung von Software Dritter zusammen oder gleichzeitig mit der von poin.t gelieferten Software entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, poin.t hätte die Unbedenklichkeit der gleichzeitigen Nutzung der Software bestätigt. Der Kunde erkennt an, dass er über mögliche Funktionseinschränkungen und –fehler der Software in dem Fall belehrt wurde, dass die Software mit nicht von poin.t zertifizierten Programmen Dritter gleichzeitig in einem Netzwerk oder auf demselben Server betrieben wird. Der Kunde erkennt an, dass er jegliche Änderung der Soft- oder Hardwarekonfiguration seiner EDV-Anlage poin.t anzeigen muss, wenn sich hieraus Nutzungseinschränkungen der Software ergeben.
6.6. Poin.t leistet keine Gewähr für den Verlust von Daten durch die Verwendung von durch poin.t gelieferte Software oder durch von poin.t erbrachte Dienstleistungen, die über den Aufwand für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäß vom Kunden erstellten Datensicherung hinausgeht. Der Kunde erkennt an, für die Sicherung seiner Datenbestände allein verantwortlich zu sein und sichert zu, in den gebotenen Zeitabständen eine Sicherung seiner Daten durchzuführen.
7. Rechtsmängel:
7.1. Poin.t leistet für die Verletzung der Rechte Dritter durch die von poin.t gelieferte Software nur insoweit Gewähr, als die Software bestimmungsgerecht eingesetzt wird.
7.2. Der Einsatzbereich der von poin.t gelieferen Software wird auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränkt, so dass eine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter durch den Einsatz der Software ausserhalb des Vertragsraumes ausgeschlossen wird.
7.3. Wenn und soweit der Kunde von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, so darf der Kunde derartige Ansprüche nicht anerkennen, sondern hat poin.t unmittelbar und vollständig über die Sachlage zu unterrichten. Ansprüche des Kunden gegenüber poin.t sind nur dann im in diesen AGB gesetzten Rahmen möglich, wenn die Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung deren Rechte gerechtfertigt und es poin.t nicht gelungen ist, den verletzten Dritten unmittelbar zu befrieden.
8. Grundsätzliche Haftungsbeschränkungen:
8.1. Poin.t haftet nicht für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, es sei denn, es wäre die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht damit verbunden.
8.2. Eine Haftung für Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und sonstige, nicht unmittelbar mit der Leistung der poin.t verbundene Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, poin.t wäre grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
8.3. Die Haftung ist im Einzelfall auf den Vertragswert beschränkt, bei Dauerschuldverhältnissen auf einen Jahresbetrag.
9. Datenschutz
9.1. Beide Vertragsparteien versichern die unbedingte Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der hierzu geltenden Ausführungsbestimmungen. Insbesondere werden poin.t und der Kunde die in ihren Häusern eingesetzten Mitarbeiter hinsichtlich des Datengeheimnisses belehren und dies dokumentieren.
9.2. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner freiwillig poin.t bekannt gegebenen Daten einverstanden, soweit dies zum Zwecke der Führung einer Kundendatei und zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Nach Beendigung aller Rechtsbeziehungen verpflichten sich poin.t und der Kunde zur Löschung der jeweils wechselseitig gespeicherten Daten.
10. Schlussbestimmungen:
10.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen poin.t und dem Kunden gilt die Geltung des deutschen Rechts als ausschließlich vereinbart. Die Anwendung sonstiger nationaler Rechtsvorschriften oder internationaler Rechtsnormen oder Schiedsordnungen ist ausgeschlossen.
10.2. Erfüllungsort ist Köln, soweit nicht Installation oder Wartung am Geschäftsort des Kunden erforderlich sind.
10.3. Als Gerichststand wird Köln vereinbart, wobei es poin.t frei steht, andere, für den Kunden zulässige Gerichtsstände zu wählen.
10.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen poin.t und dem Kunden bedürfen der Schriftform, einschließlich des Verzichts auf die Geltung dieses Schriftformerfordernisses. Kündigungen müssen in nachweisbarer Form schriftlich erfolgen.
10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung mit derjenigen wirksamen und durchführbaren Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.